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   VG Meiningen, 21.10.2014 - 2 K 381/14 Me   

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VG Meiningen, 21.10.2014 - 2 K 381/14 Me (https://dejure.org/2014,52560)
VG Meiningen, Entscheidung vom 21.10.2014 - 2 K 381/14 Me (https://dejure.org/2014,52560)
VG Meiningen, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - 2 K 381/14 Me (https://dejure.org/2014,52560)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.1991 - 7 A 10305/91

    Verstöße gegen Wahlvorschriften; Verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze; Mandat im

    Auszug aus VG Meiningen, 21.10.2014 - 2 K 381/14
    Die Regelung entspricht einem herkömmlichen Verständnis von der Ausgestaltung des Gesetzgebers zur Einschränkung der Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 40).

    Da es somit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Nichtwählbarkeitsbestimmung fehlt, liegt insoweit in der Wahlbewerbung des Bürgermeisters kein Verstoß gegen das Wahlrecht vor (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 40).

    In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nicht darin zu sehen ist, dass der Gewählte in freier Entscheidung die Wahl nicht annimmt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 50 m.w.N).

    Die Ernsthaftigkeit der Kandidatur in dem Sinne, dass auch der Wille zur Annahme der Wahl voraussichtlich gegeben ist, ist im Gesetz jedoch nicht als Zulassungskriterium benannt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 48).

    Die einzige Erklärung, die dem Bewerber vor der Wahl abverlangt wird, ist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG, dass er schriftlich seine Zustimmung zu Aufstellung in einem Wahlvorschlag erteilt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 43).

    Das Gesetz beschränkt sich darauf, ob die Zustimmung zur Aufstellung in dem Wahlvorschlag vorgelegen hat und nicht bis zu dem genannten Stichtag zurückgenommen worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 44).

    Insofern ist mit der Wahlfreiheit die Freiheit der Wahlbeeinflussung untrennbar verbunden (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 49).

    Aber auch insoweit ist bei der Beurteilung des Einflusses auf ein Wahlergebnis zu berücksichtigen, inwieweit ein derartiger Einfluss durch den Umstand in Frage gestellt werden kann, dass der Versuch der Einflussnahme Gegenstand öffentlich geführter Erörterungen und Auseinandersetzungen im Wahlkampf gewesen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 49 m. w. N.).

    In Rechtsprechung und Literatur wird die "Scheinkandidatur" mit der Absicht, ein gewonnenes Mandat nicht anzunehmen, zwar als bedauerliche Erscheinung, aber in aller Regel als nicht verboten und insbesondere auch nicht als unzulässige Wahlbeeinflussung gewertet (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 50, HessVGH, Urt. v. 20.03.1979, II OE 110/78, juris, Leitsatz 3).

    Die Gerichte sind insbesondere nicht dazu berufen, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung verbesserte Vorkehrungen zu postulieren mit der Folge, dass Wahlen wegen solcher Verfahrensfehler für ungültig erklärt werden müssten (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 50).

    Die Motive, aus denen heraus der Wähler dennoch unter Umständen dieser Person (und seiner Liste) reichlich Stimmen zukommen lässt, dürften höchst verschiedenartig sein und sich kaum allein auf den Grund der "Täuschung" durch die Scheinkandidatur zurückführen lassen (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 56, 57).

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus VG Meiningen, 21.10.2014 - 2 K 381/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf eine den Anforderungen des Art. 137 Abs. 1 GG genügende gesetzliche Beschränkung der Wählbarkeit der Angehörigen der genannten Personengruppen zur Verhinderung des Zusammentreffens von Amt und Mandat nicht zum Ausschluss der Wählbarkeit (Ineligibilität) führen (BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, 2 BvR 1108/77, juris, Rn. 69).

    Der Gesetzgeber darf nur Inkompatibilitätsnormen schaffen, den Gewählten also vor die Alternative stellen, den einen oder anderen Status niederzulegen bzw. nicht wahrzunehmen, nicht aber Ineligibilitätsnormen erlassen, d.h. den Betroffenen von vornherein von der Möglichkeit gewählt zu werden ausschließen oder fordern, dass er sein Amt bereits vor der Wahl, also mit der Kandidatur, niederlegt (BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, 2 BvR 1108/77, juris, Rn. 69; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.1992, 1 S 65/92, juris, Rn. 20).

  • OVG Thüringen, 26.02.2009 - 2 KO 238/08

    Kommunalwahlrecht; Kommunalwahlrecht: Gültigkeit einer Bürgermeisterwahl;

    Auszug aus VG Meiningen, 21.10.2014 - 2 K 381/14
    Die Wahlanfechtungsklage ist als Gestaltungsklage eigener Art statthaft (vgl. ThürOVG, Urt. v. 26.02.2009, 2 KO 238/08, juris, Rn. 34).
  • OVG Thüringen, 20.06.1996 - 2 KO 229/96

    Kommunalwahlrecht; Kommunalwahlrecht; Kommunalwahlanfechtung; Gestaltungsklage

    Auszug aus VG Meiningen, 21.10.2014 - 2 K 381/14
    Als wesentliche Wahlvorschriften kommen dabei alle die Bestimmungen in Betracht, die die für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder tragenden Grundsätze des Wahlrechtes, nämlich die allgemeine, unmittelbare, gleiche, freie und geheime Wahl sichern sollen wie Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 95 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Thüringen (vgl. ThürOVG, Urt. v. 20.06.1996, 2 KO 229/96, juris, Rn. 89 - 93).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.1992 - 1 S 65/92

    Keine Prüfung der Vereinbarkeit von Bürgermeisteramt und Kreistagsmandat im

    Auszug aus VG Meiningen, 21.10.2014 - 2 K 381/14
    Der Gesetzgeber darf nur Inkompatibilitätsnormen schaffen, den Gewählten also vor die Alternative stellen, den einen oder anderen Status niederzulegen bzw. nicht wahrzunehmen, nicht aber Ineligibilitätsnormen erlassen, d.h. den Betroffenen von vornherein von der Möglichkeit gewählt zu werden ausschließen oder fordern, dass er sein Amt bereits vor der Wahl, also mit der Kandidatur, niederlegt (BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, 2 BvR 1108/77, juris, Rn. 69; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.1992, 1 S 65/92, juris, Rn. 20).
  • VGH Hessen, 20.03.1979 - II OE 110/78
    Auszug aus VG Meiningen, 21.10.2014 - 2 K 381/14
    In Rechtsprechung und Literatur wird die "Scheinkandidatur" mit der Absicht, ein gewonnenes Mandat nicht anzunehmen, zwar als bedauerliche Erscheinung, aber in aller Regel als nicht verboten und insbesondere auch nicht als unzulässige Wahlbeeinflussung gewertet (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 50, HessVGH, Urt. v. 20.03.1979, II OE 110/78, juris, Leitsatz 3).
  • VG Meiningen, 03.03.2015 - 2 K 515/14

    "Scheinkandidatur" eines Amtsträgers bei einer Kreistagswahl; Neutralitätspflicht

    Die Regelung entspricht einem herkömmlichen Verständnis von der Ausgestaltung des Gesetzgebers zur Einschränkung der Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 40; VG Meiningen, U. v. 21.10.2014 - Az.: 2 K 381/14 Me, m. w. N.).

    Der gewählte Bewerber darf aber, falls er tatsächlich gewählt wird, das Mandat im Kreistag nicht annehmen bzw. muss bis zum Beginn der Wahlperiode die Entscheidung treffen, ob er sein anderes Amt (Mandat) behalten oder ablehnen will (Uckel/ Hauth/Hoffmann/Noll, Kommunalrecht in Thüringen, zum inhaltsgleichen § 23 ThürKO, Rdnr. 6.1; Rücker/Dieter/Schmidt, Kommunalverfassungsrecht Thüringen I, ThürKO, § 23, Rdnr. 13; vgl. VG Meiningen, U. v. 21.10.2014 - Az.: 2 K 381/14 Me).

    Da es somit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Nichtwählbarkeitsbestimmung fehlt, liegt insoweit in der Wahlbewerbung des Landrats kein Verstoß gegen das Wahlrecht vor (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 17.12.1991 - Az.: 7 A 10305/91, juris, Rn. 40; vgl. VG Meiningen, U. v. 21.10.2014 - Az.: 2 K 381/14 Me).

    In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nicht darin zu sehen ist, dass der Gewählte in freier Entscheidung die Wahl nicht annimmt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 17.12.1991 - Az.: 7 A 10305/91, juris, Rn. 50 m.w.N; vgl. VG Meiningen, U. v. 21.10.2014 - Az.: 2 K 381/14 Me).

    Die Wirksamkeit der Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag bleibt von einer Absicht des Wahlbewerbers, die Wahl später nicht annehmen zu wollen, unberührt (vgl. VG Meiningen, U. v. 21.10.2014 - Az.: 2 K 381/14 Me).

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